Mitte November wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht. Das Paket umfasst zahlreiche Anpassungen im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerbereich. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wesentlichen geplanten Änderungen in kompakter Form. Wir als Steuerberatungskanzlei aus Vöcklabruck behalten die Entwicklung für unsere Klient:innen laufend im Blick. Die endgültige Gesetzeswerdung und Detailausgestaltung bleiben abzuwarten.
1. Anpassung des Einkommensteuertarifs zur Abfederung der kalten Progression
Um die Auswirkungen der kalten Progression zu dämpfen, sollen Teile des Einkommensteuertarifs sowie verschiedene Absetzbeträge automatisch an zwei Drittel der Inflationsrate angepasst werden. Für das Jahr 2026 ergibt sich daraus ein Anpassungsfaktor von 1,7333 %. Eine Übersicht zu Tarifstufen finden Sie beim Bundesministerium für Finanzen.
Das verbleibende Drittel der Inflationsanpassung könnte grundsätzlich flexibel für weitere Entlastungsmaßnahmen genutzt werden, wird aufgrund der Budgetlage derzeit jedoch nicht ausgeschöpft. Die automatische Anpassung soll dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert werden. Der Spitzensteuersatz von 55 % bleibt unverändert.
Hinweis: Die grafische Darstellung der geplanten Tarifstufen ab 2026 erfolgt in den amtlichen Unterlagen.
2. Leichtere Rückführung ausländischer Wertpapiere auf österreichische Depots
Bisher war eine steuerneutrale Übertragung von Wertpapieren auf ein österreichisches Depot nur dann möglich, wenn die ausländische Depotbank aktiv Daten an das inländische Institut übermittelt hat. Künftig soll es ab 1. Juli 2026 ausreichen, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Übertragung bestimmte Informationen selbst an das Finanzamt melden:
- welche Wertpapiere übertragen wurden,
- zu welchen Anschaffungskosten diese erworben wurden und
- w welche österreichische Depotbank die Papiere übernimmt.
Damit wird die Rückführung von ausländischen Wertpapieren administrativ deutlich vereinfacht. Unser Steuerexperten-Team aus Vöcklabruck bewertet gerne, welche Auswirkungen dies auf Ihr Depot hat.
3. Klarstellung zur Besteuerung von Personen-Risikoversicherungen
Bei Personen-Risikoversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits- oder Ablebensversicherungen mit Rentenzahlung) soll gesetzlich festgelegt werden, dass laufende Rentenzahlungen erst dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Summe der erhaltenen Leistungen den sogenannten Rentenbarwert übersteigt.
Damit soll verhindert werden, dass Versicherte bereits zu Beginn der Rentenzahlungen steuerlich belastet werden.
4. Präzisierung der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA
Für Wohngebäude, die in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellt werden, soll die bisherige Verwaltungspraxis zur erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA ausdrücklich in Gesetzesform überführt werden. Die Details zur AfA finden sich auch auf USP.gv.at.
Im Mittelpunkt steht hierbei eine objektbezogene Betrachtung: Wird ein begünstigtes Gebäude entgeltlich übertragen, kann der Erwerber die beschleunigte AfA nur dann nutzen, wenn der Veräußerer das Objekt nicht bereits zur Einkünfteerzielung verwendet hat. Damit wird die Begünstigung auf ein Steuerpflichtigen-Objekt-Verhältnis beschränkt.
5. Digitalisierung von Verfahren im Gebühren- und Verkehrsteuerbereich
Mehrere bislang papierbasierte Verfahren sollen schrittweise digitalisiert werden. Vorgesehen sind u. a.:
- ab 2026: Digitalisierung der Verfahren im Bereich der Grunderwerbsteuer
- ab 2027: Digitalisierung im Bereich der Versicherungssteuer
- ab 2028: Einbindung weiterer Gebühren- und Verkehrsteuern
Die technische Umsetzung, insbesondere Schnittstellen und Meldeprozesse, soll in weiteren Verordnungen präzisiert werden. Wir als Steuerberatungskanzlei aus Vöcklabruck begleiten unsere Klient:innen gerne bei der Umstellung auf digitale Abläufe.
6. Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur mehr im B2B-Bereich
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wird die sogenannte Steuerschuld kraft Rechnungslegung neu geregelt:
- Im B2C-Bereich (Privatpersonen) soll künftig keine Umsatzsteuerpflicht entstehen, wenn fälschlicherweise Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde.
- Im B2B-Bereich bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller diese Steuer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Damit erfolgt eine unionsrechtskonforme Anpassung, ohne die Missbrauchsabwehr im Unternehmensbereich zu schwächen.
7. Ausweitung und Anpassung der Tabaksteuer
Die Tabaksteuer soll ab 1. April 2026 auf zusätzliche Nikotinprodukte ausgeweitet werden, insbesondere auf:
- Nikotinbeutel (Nikotin-Pouches)
- Liquids für E-Zigaretten
Zudem sind Anpassungen der Steuersätze klassischer Tabakwaren geplant. Laut Regierungsunterlagen wird ein zusätzliches Steueraufkommen im mittleren dreistelligen Millionenbereich bis 2029 erwartet.
Das Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt umfangreiche Neuerungen in zahlreichen steuerlichen Bereichen. Unsere Kanzlei in Vöcklabruck unterstützt Sie gerne dabei, die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre private Steuerplanung einzuschätzen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch mit einer qualifizierten Steuerberatungskanzlei.